Soziale Berufe

Paradigmenwechsel im BTHG?

Mit der Einführung und Umsetzung des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)“ ist eine Fülle von tiefgreifenden Veränderungen und Neuausrichtungen im System der Eingliederungshilfe verbunden.

Die dritte Reformstufe des BTHG tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Der Gesetzestext stellt neue Anforderungen an das Thema Wirkung und Wirksamkeit. Wirkung muss zukünftig nachgewiesen werden, sodass die Wirkungsmessung zu einem Kontrollinstrument in der sozialen Arbeit werden kann. Dies könnte die Eingliederungshilfe mit fachfremden Anforderungen konfrontieren, wenn die ökonomische Effizienz und nicht der Mensch selbst im Fokus dieser Debatte steht. Es kann aber auch Chance sein, zukünftig den Bedarfen leistungsberechtigter Menschen besser entsprechen zu können.

Wirkungsmessung als Beitrag zur Professionalisierung der Eingliederungshilfe

Die Wirkung sozialer Dienstleistungen ist zugegebenermaßen nicht einfach zu messen. Der Weg zu einer standardisierten, empirisch gestützten Wirkungsmessung ist hier noch weit. Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) hat hilfreiche Eckpunkte benannt. Wirkungsmessung sollte diskursiv sowie qualitativ sein und sich an den Ergebnissen der individuellen Zielerreichung orientieren. Zudem sei die subjektive Perspektive der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen (z.B. Zielerreichung im Teilhabeplan).

Wirkung kann auf verschiedenen Ebenen entstehen, die auch in der Wirkungsmessung zu berücksichtigen ist. Sie kann auf individueller und auf gesellschaftlicher Ebene vorliegen; sie kann objektive Veränderungen beschreiben oder eine veränderte subjektive Lebensqualität aufzeigen. Sie kann auf den Einzelfall gerichtet sein oder das Bündel an Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit in den Blick nehmen.

So erfordern zum Beispiel biografische Entwicklungsfragen von Menschen vertrauensvolle Begegnungsräume, in dem ein interaktives Beziehungsgeschehen stattfinden kann und in dem intuitive Zielfindung möglich ist. Versucht man das Bewirkte auszuwerten, kann dies nur durch interne Evidenz in Bezug auf die Teilhabeziele erfolgen. Unterstützend kann zwar die externe Evidenz hinzugezogen werden, jedoch darf diese die interne nicht überlagern, denn ansonsten kehrt man der Personenzentrierung den Rücken.

Grundsatzfrage: Was sollte unter Wirksamkeit verstanden werden?

Wenn die Rede von Wirkung, Erfolg und Gelingen in Forschung und Praxis ist, geschieht das nie wertfrei. Es sollte an dieser Stelle immer überprüft werden, welche expliziten oder immanenten Bewertungen enthalten sind – inhaltliche Konkretisierung von Wirkung oder bzgl. der Wirksamkeit von Maßnahmen – um dies überhaupt operationalisieren (Auswahl und Messung passender Wirkungsindikatoren) zu können. Also: Was sollte unter Wirksamkeit verstanden werden? Über die Angemessenheit dieser Kriterien sollten sich alle Akteure austauschen und verständigen, um einer Überforderung vorzubeugen. Gemeinsam zu entwickelnde Kriterien müssen sich an einem erweiterten Teilhabeverständnis, der personenorientierten Passung der Angebote und an der UN-BRK und ICF orientieren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales spricht neben den veranschlagten Kosten für die Neugestaltung des SGB IX von einer „angenommenen Effizienzrendite“ und von einer „Erhöhung der Steuerungsfähigkeit“ im Gleichklang mit „der Verringerung der Zugänge in die Eingliederungshilfe“ (BMAS 2017:70). Hier zeigt sich das Spannungsfeld auf: Qualitätsentwicklung versus Kostendruck im System. Gerade deshalb ist es wichtig, dass diejenigen, die nachher „wirkungsorientierte Steuerung“ praktisch umsetzen sollen, damit nicht alleine gelassen werden, um am Ende tatsächlich einen „echten Mehrwert“ in der sozialen Arbeit zu erreichen. 

Weitere Informationen unter www.bmas.de.

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