Förderaufruf 2024: Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen
Das dritte Förderfenster im Rahmen der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (AnpaSo) ist vom 01. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 für die Antragstellung geöffnet.
Wer ist antragsberechtigt?
Laut Förderrichtlinie sind allgemein antragsberechtigt: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Kommunen und Kirchengemeinden (ausgenommen sind Bundesländer und deren Einrichtungen).
Gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbände.
Eine weitere Voraussetzung ist der Bezug der Antragstellenden zu vulnerablen Personengruppen. Menschen, die wegen ihrer körperlichen und/ oder seelischen Beeinträchtigung oder ihrer sozialen Situation beziehungsweise aktuellen Lebensphase benachteiligt sind, gelten als vulnerable Personen im Sinne dieser Richtlinie. Soziale Einrichtungen können gefördert werden, wenn die Zielgruppe für ihre Leistungen zu mindestens 70 Prozent aus vulnerablen Personen besteht.
Förderschwerpunkte
1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise
Fördergegenstand: Entwicklung eines Konzepts zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen der Klimakrise unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken.
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 1 beträgt 70.000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.
2: Umsetzung vorbildhafter Klimaanpassungsmaßnahmen
Zur Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise auf Grundlage von Konzepten gibt es zwei Förderschwerpunkte:
Fördergegenstand 2.1: Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes, das den Anforderungen im Förderschwerpunkt 1 entspricht.
Klimaanpassungsmaßnahmen können investiver oder nicht-investiver Natur sein; es können Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete beantragt werden.
Fördergegenstand 2.2: Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Konzeptes oder einer Einstiegsberatung, die im ersten Förderfenster der Richtlinie erstellt wurden (Anschlussförderung). Klimaanpassungsmaßnahmen können investiver oder nicht-investiver Natur sein; es können Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete beantragt werden.
Weitere Informationen zu Förderschwerpunkt 2:
Die maximale Fördersumme im Förderschwerpunkt 2 beträgt 500.000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Wie hoch sind die Förderquoten?
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Finanzierung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Antragstellenden verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eigenmittel sind in angemessener Höhe einzubringen.
Es gelten folgende maximale Förderquoten: Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Kommunen beträgt die Förderquote bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei finanzschwachen Kommunen sowie bei gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüssen, insbesondere Wohlfahrtsverbänden, beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Das Förderfenster ist im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 geöffnet. Förderanträge können nur innerhalb des Förderfensters gestellt werden.
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